Bekannt aus

Yasni und Co.: Personen-Suchmaschinen nicht illegal

So genannte Personen-Suchmaschinen fassen alle im Internet frei zugänglichen Informationen zu einer Person zusammen, und basteln daraus einen digitalen Lebenslauf – eine Website-Betreiberin klagte dagegen und verlor zu Recht.

Der Fall schien so undurchsichtig, wie die Arbeitsweise von Suchmaschinen. Eine Frau hatte auf ihrer Internetseite Informationen wie Bilder und Texte zusammengestellt, die von anderen Personen stammten. Die Betreiberin der Seite hatte sich extra die Rechte zur Veröffentlichung eingeholt. Als sie bemerkte, dass diese Informationen auch bei Personen-Suchmaschinen auftauchten, klagte ihr Anwalt gegen Yasni und Co..Denn suchten Nutzer solcher Seite nach den besagten Personen, gelangten diese automatisch auf die Seite der Betreiberin – obwohl sie nie ihre Zustimmung zum Crawlen gab. Das Landgericht Hamburg wies die Klage nun ab.

Klage abgewiesen

Das Landgericht wies die Klage zurück, mit der folgenden Begründung: Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder, die so genannte Thumbnails in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich. Und der Knackpunkt – die Betreiberin hatte der Indexierung der Seite, durch Suchmaschinen wie Google, ausdrücklich zugestimmt. Laut des Richters habe sie sogar die Seite optimiert, um bessere Treffer zu erreichen. Das ist im eigentlich Sinne eine stille Zustimmung dafür, dass auch andere Suchmaschinen die Seite scannen dürften.

Hätte die Frau einen Schutzmechanismus in die eigene Seite eingebunden, wäre die Klage nicht abgewiesen worden. So aber stehen die Zustimmung und die Optimierung der Seite gegen die Betreiberin. Ein möglicher Schutz wäre beispielsweise ein Crawlen zu verbieten – dieses kann man leicht in die eigene Seite einpflegen. Der Bot würde das sofort erkennen und die Seite nicht indexieren.